Diese warf gemäss der R.________ (Liga) selbst nach Einholen der aktuellen Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen immer noch Fragen auf, was auch ausdrücklich verbrieft wurde. Wie die Vorinstanz und die Generalstaatsanwaltschaft festhielten, ist es tatsächlich heikel, vor dem Hintergrund der bestehenden Anzeigepflicht bei offensichtlicher Überschuldung die Bonität unkritisch zu bejahen, wenn ein Gläubiger in einer solch überschuldeten Situation faktisch mit seinem gesamten Vermögen à fonds perdu haften soll.