24.2 Subjektiver Tatbestand Auch hier gelten die nachfolgenden Ausführungen jeweils für beide Beschuldigten, soweit keine spezifischen Hervorhebungen gemacht werden. Zur subjektiven Seite, welche – wie die Verteidigung zutreffend geltend macht – stets ex ante zu betrachten ist, ist festzuhalten, dass sich die Beschuldigten in nicht nachvollziehbarer Weise und ohne hinreichende Prüfung auf die Bonität von AF.________ verlassen haben. Diese warf gemäss der R.________ (Liga) selbst nach Einholen der aktuellen Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen immer noch Fragen auf, was auch ausdrücklich verbrieft wurde.