Das Bundesgericht hielt dazu bei bereits erörterter Ausgangslage denn auch fest: «Im Übrigen entspricht es dem üblichen Lauf der Dinge, dass ein solches Verhalten [zuwarten mit der Überschuldungsanzeige bei nicht überprüften Sanierungsmassnahmen] zu einer Verschlimmerung der Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft führt, so dass auch der adäquate Kausalzusammenhang gegeben ist» (BGE 127 IV 110 E. 5.b.bb). Angesichts der zeitlichen Überschaubarkeit ist der Kausalzusammenhang offensichtlich. Die beiden Beschuldigten erfüllen damit den objektiven Tatbestand von Art. 165 StGB. 24.2 Subjektiver Tatbestand