Auch wies die Vorinstanz richtigerweise darauf hin, dass dem Kollokationsplan (pag. 07 008 318 ff.) zu entnehmen ist, dass ein Grossteil der Forderungen – insgesamt rund CHF 793'000.00 – erst nach dem 1. November 2015 entstanden. Hinzu käme aber noch die grosse Zahl von Forderungen, welche teils vor und teils nach diesem Datum entstanden seien. Das Bundesgericht hielt dazu bei bereits erörterter Ausgangslage denn auch fest: