165 StGB gehandelt. Die Vorinstanz subsumierte sodann in zutreffender Weise, dass sich die vorgeworfene Unterlassung der Benachrichtigung zum Schaden der Gläubiger ausgewirkt habe. Wie bereits im Rahmen der Prüfung des Anklagegrundsatzes dargelegt (E. 13.2 hiervor), ist die Verschlimmerung der Überschuldung und der Kausalzusammenhang zwischen der Bankrotthandlung und der Vermögenseinbusse vorliegend geradezu offensichtlich, dies einerseits aus der bis 30. Juni 2015 bereits in