vom Revisor zu prüfender Rangrücktritt vereinbart wurde (Prüfung durch Revisionsstelle) und bei Verneinung, dass eine Ermahnung des Verwaltungsrates zur Überschuldungsanzeige innert Frist von 4-6 Wochen ab Feststellung der offensichtlichen Überschuldung (BGer 4C.117/1999) unbeachtet blieb (vgl. Schemata pag. 19 199 und pag. 19 237). Damit ist auch nach den SER klar, was bereits die vorstehende Subsumierung unter das Gesetz ergab: Die Pflichten der Revisionsstelle enden auch bei eingeschränkter Revision nicht einfach mit einer flüchtigen Kenntnisnahme und Absegnung von Sanierungsmassnahmen. Wäre man anderer Auffassung, wäre die Erwähnung einer Frist in diesen Schemata nicht nötig.