_, worin die Beschuldigten Folgendes erklärten: «Gemäss unseren Berufsnormen und konkret dem Schweizerischen Prüfungsstandard PS 290 lit. LL wird empfohlen, die Meldung an den Konkursrichter auch vorzunehmen, wenn mögliche Zweifel an der offensichtlichen Überschuldung bestehen» (pag. 04 001 536). Bezeichnend ist denn auch, dass sie dort selber die Frist von 4–6 Wochen nannten, innert denen die Überschuldung auch ihrer Meinung nach angezeigt werden musste. Selbst wenn aber die PS 290 tatsächlich formell nicht anwendbar gewesen wären, hätte – neben den gesetzlichen Mindestbestimmungen – auch standesrechtlich kein Regelungsvakuum vorgelegen.