81 der Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz, sondern eben auch die beiden Beschuldigten selber die PS 290 (Schweizer Prüfungsstandard 290; Pflichten der gesetzlichen Revisionsstelle bei Kapitalverlust und Überschuldung) sowie überhaupt die Schweizer Prüfungsstandards (so insbesondere auch PS 910; pag. 04 001 124) als anwendbar erachteten. Dies ergibt sich bspw. aus der Überschuldungsanzeige vom 15. April 2016 an das Regionalgericht AM.________, worin die Beschuldigten Folgendes erklärten: «Gemäss unseren Berufsnormen und konkret dem Schweizerischen Prüfungsstandard PS 290 lit.