diese realistischerweise zu einer Beseitigung der Überschuldung führen (vgl. PS 290 Bst. M und Bst. II). In einem zweiten Schritt sei sie verpflichtet, die fristgerechte Umsetzung der Sanierungsmassnahmen zu prüfen. Unterlasse sie diese Prüfung, so könne sie gar nicht beurteilen, ob der Verwaltungsrat nach Ablauf der Sanierungsfrist von vier bis sechs Wochen die Benachrichtigung des Richters unterlassen dürfe (weil keine Überschuldung mehr bestehe) oder nicht, folglich könne sie auch nicht prüfen, ob sie selbst den Richter benachrichtigen müsste (vgl. PS 290 Bst. HH). Die vorinstanzlichen Erläuterungen zu PS 290 sind an sich treffend.