Das Bundesgericht hielt fest, es sei möglich, mit dem Mittel des Rangrücktritts eine Benachrichtigung des Richters zu vermeiden, wobei allerdings die Revisionsstelle dessen Gültigkeit, die Vertrauenswürdigkeit des den Rangrücktritt erklärenden Gläubigers und einen eventuellen Interessenkonflikt prüfen müsse (BGer 4C.436/2006 vom 18. April 2007, E. 4.1; «Aufschubpraxis»). Nur mit einer Bonitätsprüfung hätten die Beschuldigten wissen können, ob die geplante Hauptmassnahme überhaupt geeignet wäre, die offensichtliche Überschuldung innert kurzfristig realisierbarer Frist abzuwenden. Damit und vor dem Hintergrund der unterlassenen Zahlungsprüfung trotz ihrer Verflechtung mit der O._____