schon vor ihrem Verzicht auf die Überschuldungsanzeige im August 2015 ordentlich auf seine Bonität zu prüfen. Das Bundesgericht hielt fest, es sei möglich, mit dem Mittel des Rangrücktritts eine Benachrichtigung des Richters zu vermeiden, wobei allerdings die Revisionsstelle dessen Gültigkeit, die Vertrauenswürdigkeit des den Rangrücktritt erklärenden Gläubigers und einen eventuellen Interessenkonflikt prüfen müsse (BGer 4C.436/2006 vom 18. April 2007, E. 4.1; «Aufschubpraxis»).