Folgte man nämlich einer anderen Auffassung, würde dies bedeuten, dass die gesetzliche Schutzfunktion des Revisors bei Überschuldung mit Massnahmenankündigungen im Sinne reiner Lippenbekenntnisse von der betroffenen Gesellschaft ausgehebelt werden könnte. Es würde ausreichen, bei festgestellter Überschuldung einen vordergründig plausiblen Sanierungsplan darzulegen, unabhängig vom Willen zur Umsetzung und vom tatsächlichen Erfolg der Massnahmen. Hinzu kommt vorliegend, dass die Beschuldigten bereits bei der Erarbeitung der Finanzierungserklärung massgeblich beteiligt waren, indem sie eine zuerst von AF.