bleibe und der Richter nichts davon wisse. Diese Schlussfolgerung – wenn auch aus der Zeit vor der Einführung der eingeschränkten Revision per 1. Januar .________(Jahr) – überzeugt. Damit ist auch geklärt, dass die Pflicht des Revisors bei bereits einmal festgestellter Überschuldung nicht mit der Kenntnisnahme von Sanierungsmassnahmen endet, sondern erst mit der Beseitigung der Überschuldung. Folgte man nämlich einer anderen Auffassung, würde dies bedeuten, dass die gesetzliche Schutzfunktion des Revisors bei Überschuldung mit Massnahmenankündigungen im Sinne reiner Lippenbekenntnisse von der betroffenen Gesellschaft ausgehebelt werden könnte.