StGB («négligence grave dans l'exercice de la profession»), nachdem der dortige Beschwerdeführer auf eine Benachrichtigung des Richters verzichtete, weil er das Risiko einer Verschlechterung der Lage verantwortungslos verneint hatte oder dieses Risiko sogar bewusst eingegangen war, ohne die Folgen für die Gläubiger zu berücksichtigen (E. 5.b/aa). Das Bundesgericht erwog, im genannten Fall habe der Beschwerdeführer als Revisor den Richter benachrichtigen müssen, wobei diese Pflicht nicht mit der Annahme des Sanierungsplans durch die Generalversammlung geendet, sondern weiterbestanden habe, solange der Beschwerdeführer gewusst habe, dass die Überschuldung offensichtlich