Bereits in Urteil BGE 127 IV 110 erkannte das Bundesgericht in der Verletzung der Anzeigepflicht durch den Revisor aber eine arg nachlässige Berufsausübung i.S.v. Art. 165 Ziff. 1 StGB («négligence grave dans l'exercice de la profession»), nachdem der dortige Beschwerdeführer auf eine Benachrichtigung des Richters verzichtete, weil er das Risiko einer Verschlechterung der Lage verantwortungslos verneint hatte oder dieses Risiko sogar bewusst eingegangen war, ohne die Folgen für die Gläubiger zu berücksichtigen (E. 5.b/aa).