Es stellt sich noch die Frage, ob die Nachlässigkeit eine «arge» im Sinne des Gesetzes ist. Mit den Beschuldigten ist vorab festzuhalten, dass nicht jede Verletzung einer zwingenden Bestimmung des Obligationenrechts massgeblich im Sinne des Gesetzes ist. Bereits in Urteil BGE 127 IV 110 erkannte das Bundesgericht in der Verletzung der Anzeigepflicht durch den Revisor aber eine arg nachlässige Berufsausübung i.S.v.