Das Überprüfen der Massnahmen wird dabei zur Überprüfung jener Bedingung, unter der man bereit ist, weiterhin auf die Anzeige zu verzichten. Das Unterlassen der Überschuldungsanzeige durch die Beschuldigten erfolgte wider besseren Wissens um ihre Funktion als zivilrechtliche Hüter der Geschäftswelt, bei Überschuldung einzuschreiten, um eine in Richtung Zahlungsunfähigkeit steuernde Aktiengesellschaft rechtzeitig und vor Anrichten weiteren Schadens aus dem Wirtschaftskreislauf zu ziehen. Die Nachlässigkeit in der Berufsausübung ist nach dem Gesagten zu bejahen. Es stellt sich noch die Frage, ob die Nachlässigkeit eine «arge» im Sinne des Gesetzes ist.