04 001 024 ff.), womit die objektive Strafbarkeitsbedingung gegeben ist. Sodann ist unbestritten, dass der Beschuldigte 2 zuständiger bzw. der Beschuldigte 3 leitender Revisor der O.________ (Sportclub) AG war. Beide Beschuldigte kommen damit gestützt auf Art. 29 Bst. a StGB als Täter in Frage, nämlich als Mitglied eines Organs der Schuldnerin, welche juristische Person ist. Gemäss erstelltem Sachverhalt war die O.________ (Sportclub) AG per 30. Juni 2015 überschuldet im Sinne von Art. 725 Abs. 2 aOR. Die zentrale Sanierungsmassnahme, nämlich die vollständige Einzahlung des nachrangigen Darlehens in