Das Gesetz und die Standards würden die Revisionsstelle dazu anhalten, nicht untätig zu bleiben, sondern den Konkursrichter zu benachrichtigen, was vorliegend zu spät passiert sei. Die Beschuldigten hätten durch die Verteidiger ihre vermeintlichen Überlegungen ausführlich präsentieren lassen, aber gerade weil der exakte Zeitpunkt der Bilanzdeponierung nicht auf den Tag genau bestimmt werden könne, sei unverständlich, dass in dieser Phase nicht alles penibel schriftlich festgehalten worden sei. In den Prüfunterlagen der Revisoren finde sich nichts zu konkreten Nachfragen oder eigenen Überlegungen.