Die beiden Beschuldigten hingegen würden beteuern, alles richtig gemacht zu haben. Hierzu sei festzuhalten, dass die beiden Beschuldigten topausgebildet seien und Kaderpositionen besetzen würden, sie ihr Mandat aber ungenügend ausgeführt und schliesslich auch versäumt hätten, ihre subsidiäre Pflicht zur Benachrichtigung des Richters rechtzeitig wahrzunehmen. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz könne vollumfänglich abgestellt werden. Die beiden Revisoren hätten die vom Verwaltungsrat beschlossenen oder in Aussicht gestellten, überlebenswichtigen Sanierungsmassnahmen viel zu unkritisch begleitet.