Von Eventualvorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale könne keine Rede sein, Grobfahrlässigkeit sei nicht angeklagt worden. Da weder der objektive noch der subjektive Tatbestand von Art. 165 StGB erfüllt seien, seien die Beschuldigten vom Vorwurf der Misswirtschaft freizusprechen (pag. 19 480 [Audioaufnahme der oberinstanzlichen Parteivorträge]).