Wenn man die Auffassung vertreten wolle, der Richter hätte früher benachrichtigt werden müssen, müsste man in Anbetracht der zeitlichen Spielräume wenn überhaupt von einer leichten Fahrlässigkeit, keinesfalls aber von einer argen Nachlässigkeit ausgehen. Die Verteidigung gehe aber davon aus, dass das Gegenteil der Fall und die beiden Beschuldigten mit Blick auf die effektiv bestehenden Revisionspflichten stets korrekt gehandelt hätten. Von Eventualvorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale könne keine Rede sein, Grobfahrlässigkeit sei nicht angeklagt worden.