Es wäre der schlechtmöglichste Zeitpunkt gewesen, die Bilanz vor der Öffnung des Transferfensters zu deponieren, und die Tatsache, dass später noch eine Nachlassstundung gewährt worden sei, zeige, dass die Beurteilung der Revisoren nicht derart falsch gewesen sein könne. Wenn man die Auffassung vertreten wolle, der Richter hätte früher benachrichtigt werden müssen, müsste man in Anbetracht der zeitlichen Spielräume wenn überhaupt von einer leichten Fahrlässigkeit, keinesfalls aber von einer argen Nachlässigkeit ausgehen.