Das Abwarten des Transferfenster könne sicher nicht Ausdruck einer argen Nachlässigkeit und damit einer Bankrotthandlung sein. Es wäre der schlechtmöglichste Zeitpunkt gewesen, die Bilanz vor der Öffnung des Transferfensters zu deponieren, und die Tatsache, dass später noch eine Nachlassstundung gewährt worden sei, zeige, dass die Beurteilung der Revisoren nicht derart falsch gewesen sein könne.