Die Revisionsstelle als sekundäres Organ sei nur nachrangig in der Pflicht. Die Vorinstanz differenziere in keiner Weise, sondern stelle den Verwaltungsrat und die Revisionsstelle auf die gleiche Stufe. Sie mache die Revisionsstelle faktisch zum Verwaltungsrat und dichte ihr im strafrechtlichen Kontext Geschäftsführungspflichten an, aus welchen sie eine Verurteilung konstruiere. In der Situation der beiden Beschuldigten seien folgende Elemente massgebend gewesen. Erstens habe der Verwaltungsrat ein Massnahmepaket erarbeitet, nachdem die Revisionsstelle Mitte 2015 auf die bestehende Überschuldung hingewiesen habe.