Die entstandenen Folgen könnten nicht mit dieser Pflicht, die nicht existiert habe, verknüpft werden. Im Sinne einer ex ante-Beurteilung zeige sich, dass die von den Beschuldigten getroffenen Entscheide aufgrund des damaligen Kenntnisstandes nicht nur vertretbar, sondern gar geboten gewesen seien. Die Revisoren hätten den Jahresabschluss 2015 umgehend überprüfen wollen und damit auch ihre Pflichten wahrgenommen. Der Entscheid, den Richter zu benachrichtigen, sei eine unentziehbare Kompetenz des Verwaltungsrats und gehöre zu dessen Geschäftsführungsbefugnis und -pflicht. Die Revisionsstelle als sekundäres Organ sei nur nachrangig in der Pflicht.