Sie hätten vielmehr in der Überzeugung gehandelt, eine entsprechende Pflicht, wie sie die Vorinstanz herleite, existiere für sie nicht. Dies sei denn auch die Meinung des Gesetzgebers, welcher nur «arge» Nachlässigkeit, also krasse Fälle von Fehlverhaltens mit Art. 165 StGB erfassen wolle. Das Handeln der beiden Beschuldigten habe – weder vorsätzlich noch fahrlässig – eine Verschlimmerung der finanziellen Situation zur Folge gehabt. Die entstandenen Folgen könnten nicht mit dieser Pflicht, die nicht existiert habe, verknüpft werden.