geleistet worden sei. Selbst wenn das Gericht entgegen der Auffassung der Verteidigung diese begleitende Unterstützungspflicht bejahen würde, wäre beim subjektiven Tatbestand zu prüfen, ob die Revisoren damals eine fahrlässige Einschätzung vorgenommen oder die Pflicht vorsätzlich verletzt hätten. Dies sei wichtig, weil die Fahrlässigkeit nicht strafbar sei. Es gebe vorliegend keinen Anlass, auf (Eventual-)Vorsatz zu schliessen, da die Beschuldigten ihre Existenz durch eine vorsätzliche Pflichtverletzung verlieren könnten. Sie hätten vielmehr in der Überzeugung gehandelt, eine entsprechende Pflicht, wie sie die Vorinstanz herleite, existiere für sie nicht.