Das Prüfprogramm des subjektiven Tatbestands der Vorinstanz gehe von Prämissen aus, die nie überprüft worden seien, obwohl sie seitens der Beschuldigten bestritten worden seien. Zum einen sei die Ansicht vertreten worden, die Revisionsstelle müsse laufende Massnahmenprüfungen vornehmen und dem Verwaltungsrat quasi geschäftsführend zur Seite stehen. Zum anderen sei die Vorinstanz gestützt hierauf zum Schluss gekommen, die beiden Beschuldigten hätten Anfang November 2015 prüfen müssen, ob die Einlage von CHF 500'000.00 von AF.________ geleistet worden sei.