75 In subjektiver Hinsicht rügen die Beschuldigten, die Vorinstanz habe den objektiven und subjektiven Tatbestand und insbesondere auch den Vorsatz und die Fahrlässigkeit innerhalb des subjektiven Tatbestands nicht sauber abgegrenzt. Die Argumentation der Vorinstanz sei im Ansatz falsch, verkürzt und beschränkte sich auf die Wiedergabe der Gesetzesartikel. Das Prüfprogramm des subjektiven Tatbestands der Vorinstanz gehe von Prämissen aus, die nie überprüft worden seien, obwohl sie seitens der Beschuldigten bestritten worden seien.