die CHF 500'000.00 per 31. Oktober 2015 tatsächlich nicht bezahlt habe. Hierbei sei wiederum zu berücksichtigen, dass die Revisionsstelle eine nachgelagerte Pflicht habe und die Anzeige erst machen müsse, wenn es der Verwaltungsrat nicht tue. Weder dem Gesetz noch der Literatur lasse sich eine entsprechende Pflicht der Revisionsstelle entnehmen, die Sanierungsmassnahmen zu überprüfen. Auch aus den einschlägigen Prüfungsstandards liesse sich dies nicht ableiten, wobei anzumerken sei, dass die Vorinstanz ihrer Beurteilung fälschlicherweise die PS 290 zugrunde gelegt habe.