___ (Sportclub) AG im vorgeworfenen Zeitpunkt durchaus noch gegeben gewesen. Die Revisionsstelle habe im August 2015 die erforderlichen Hinweise gemacht und habe bis zur Überprüfung des nächsten Abschlusses keine weiteren Massnahmen zu ergreifen gehabt. Die Vorinstanz habe dem Verwaltungsrat – bzw. der Revisionsstelle – sodann eine gewisse Reaktionszeit zugebilligt, da zunächst habe festgestellt werden müssen, dass AF.________ die CHF 500'000.00 per 31. Oktober 2015 tatsächlich nicht bezahlt habe.