Die Revisoren müssten nur das Verpflichtungsgeschäft, nicht aber das Verfügungsgeschäft überprüfen, ansonsten sie Geschäftsführer würden. Zur Frage des massgebenden Zeitpunkts sei sodann auch wesentlich, dass vorliegend nur zwei sehr knappe Zeitfenster für die Spielerverkäufe zur Verfügung gestanden hätten. Wie die sachverhaltlichen Ausführungen gezeigt hätten, sei die Fortführungsfähigkeit der O.________ (Sportclub) AG im vorgeworfenen Zeitpunkt durchaus noch gegeben gewesen.