Massgeblich sei eine ex ante Betrachtung; der Verzicht auf die Anzeige beim Richter lasse sich rechtfertigen, wenn ökonomische Chancen auf eine erfolgreiche Sanierung bestanden hätten, selbst wenn diese sich im Nachhinein als ungenügend herausstellen würden. Was für den Verwaltungsrat gelte, müsse erst recht für die Revisionsstelle Geltung haben, welche ohnehin nur eine subsidiäre Anzeigepflicht treffe. Die Revisoren müssten nur das Verpflichtungsgeschäft, nicht aber das Verfügungsgeschäft überprüfen, ansonsten sie Geschäftsführer würden.