Die Misswirtschaft setze krasses wirtschaftliches Fehlverhalten voraus. Die zentrale Frage sei, welche Gefahren man eingehen dürfe und wo die Grenze zum strafrechtlich erlaubten Risiko überschritten sei. Das vorinstanzliche Urteil enthalte keine Rechtserörterung, wann die Überschuldungsanzeige vorzunehmen sei. Auch sei die Länge der Toleranzfrist für Sanierungsmassnahmen auch höchstrichterlich umstritten. Massgeblich sei eine ex ante Betrachtung;