22. Argumente der Verteidigung Die Verteidigung führte in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst aus, es müsse eine zivilrechtliche Pflichtverletzung vorliegen, wobei darauf hinzuweisen sei, dass es die unentziehbare Kompetenz des Verwaltungsrats sei, Sanierungsmassnahmen zu ergreifen; die Revisionsstelle müsse diese nicht an seiner Stelle ausarbeiten. Die Revisionsstelle habe nur bei offensichtlicher Überschuldung Pflichten. Von Gesetzes wegen bestehe sodann Raum für nicht arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung, die nicht strafbar sei. Die Misswirtschaft setze krasses wirtschaftliches Fehlverhalten voraus.