165 StGB ein Vorsatzdelikt, das aber wegen bestimmter Formen der Misswirtschaft (leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung) Elemente der Fahrlässigkeit aufweist. Der subjektive Tatbestand verlangt (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung, für die Vermögenseinbusse (Verschlimmerung