Bei der Misswirtschaft handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, weshalb nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ein Kausalzusammenhang zwischen der Tathandlung und der Überschuldung resp. Zahlungsunfähigkeit bzw. deren Verschlimmerung vorausgesetzt wird (BGer 6B_765/2011 vom 24. Mai 2022 E. 2.2.1; 6B_985/2016 E. 4.1.1 und 4.2.1). Gemäss Botschaft ist Art. 165 StGB ein Vorsatzdelikt, das aber wegen bestimmter Formen der Misswirtschaft (leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung) Elemente der Fahrlässigkeit aufweist.