Die Verschlimmerung der Vermögenslage besteht darin, dass das Verhältnis zwischen Aktiven und Passiven zum Nachteil der Aktiven verschoben wird. Ungenügend für die Erfüllung des Tatbestands ist eine geringfügige oder lediglich vorübergehende Verschlechterung der Verhältnisse, erforderlich ist vielmehr eine erhebliche und dauernde Verschlechterung der Vermögenslage (BSK StGB- HAGENSTEIN, N 59 zu Art. 165). Bei der Misswirtschaft handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, weshalb nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ein Kausalzusammenhang zwischen der Tathandlung und der Überschuldung resp.