Nach herrschender Lehre und neuerer Rechtsprechung gilt die Zahlungsunfähigkeit resp. die Verschlimmerung der Vermögenslage in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit sowie die Überschuldung und deren Verschlimmerung als tatbestandsmässiger Erfolg der strafbaren Handlung der Misswirtschaft (BSK StGB-HAGENSTEIN, N 56 zu Art. 165). Die Verschlimmerung der Vermögenslage besteht darin, dass das Verhältnis zwischen Aktiven und Passiven zum Nachteil der Aktiven verschoben wird.