725 Abs. 2 aOR, stellt eine nachlässige Berufsausübung i.S.v. Art. 165 StGB dar (BSK StGB-HAGENSTEIN, N 59 zu Art. 159). Nur konkrete und innert kurzer Zeit umsetzbare Sanierungsmassnahmen können ein Herauszögern der Überschuldungsanzeige rechtfertigen, nicht hingegen vage und unbegründete Hoffnung, eine Gesellschaft werde überleben (BSK StGB-HAGENSTEIN, N 33 zu Art. 165). Nach herrschender Lehre und neuerer Rechtsprechung gilt die Zahlungsunfähigkeit resp.