Tatbestandsmässig ist nur ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten (BGer 6B_1047/2015 vom 28. April 2016 E. 4.3). Die «arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung» kann durch aktives Verhalten oder eine Pflichtverletzung erfüllt werden. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit kann nur im Falle der Verletzung einer zivilrechtlichen Pflicht entstehen, umgekehrt bedeutet aber nicht jede Verletzung einer zivilrechtlichen Pflicht eine tatbestandsmässige Straftat. Die Verletzung der Pflichten des Verwaltungsrats einer AG, insbesondere die Unterlassung der Überschuldungsanzeige gemäss Art. 725 Abs. 2 aOR, stellt eine nachlässige Berufsausübung i.S.v.