Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine nachlässige Berufsausübung vor, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden. Dazu gehören unter anderem die Vernachlässigung der Buchführung, der Rechnungslegung oder die Verletzung der Pflicht des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, den Richter im Falle der Überschuldung zu benachrichtigen (vgl. BGer 6B_1047/2015 vom 28. April 2016 E. 4.3; 6B_242/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Tatbestandsmässig ist nur ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten (BGer 6B_1047/2015 vom 28. April 2016 E. 4.3).