73 Zusammenfassend und teilweise ergänzend ist festzuhalten, dass die Eröffnung des Konkurses objektive Strafbarkeitsbedingung ist und Täter ausschliesslich der Schuldner selber oder eines der in Art. 29 StGB genannten Organe sein kann. Die Organe der Aktiengesellschaft sind die Generalversammlung, der Verwaltungsrat und die Revisionsstelle [die Strafbarkeit letzterer bestätigt in BGE 117 IV 26 E. 4b und BGE 127 IV 110 E. 5]). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine nachlässige Berufsausübung vor, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden.