Das neue Recht ist im konkreten Fall somit nicht das mildere für die Beschuldigten. Hinzu kommt, dass durch das Ausscheiden der Verwaltungsräte aus dem Prozess die Verantwortlichkeit der Verwaltungsräte selber nicht mehr geprüft werden muss, sondern nur noch jene der Revisoren. Deren eigentliche Pflicht stützt sich, neben Art. 725 Abs. 2 aOR, insbesondere auf Art. 729c OR, welcher unverändert geblieben ist. Insgesamt erweist sich das neue Recht nicht als milder, weshalb das im Tatzeitpunkt geltende Obligationenrecht anzuwenden ist. 21.2 Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB