Ob das neue Recht im Vergleich zum alten Recht milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Sowohl unter altem wie auch unter neuem Recht war gestützt auf den erstellten Sachverhalt eine Anzeige spätestens im November 2015 zwingend nötig. Mit anderen Worten wäre die Unterlassung der Überschuldungsanzeige auch nach neuer obligationenrechtlicher Bestimmung eine Pflichtverletzung gewesen. Das neue Recht ist im konkreten Fall somit nicht das mildere für die Beschuldigten.