725b Abs. 4 Ziff. 2 OR verankert, dass der VR von der Benachrichtigung des Gerichts absehen kann, wenn kumulativ eine begründete Aussicht besteht, dass die Überschuldung innert angemessener Frist, spätestens aber 90 Tage nach Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüssen, behoben werden kann und zudem während des Zuwartens die Forderungen der Gläubiger nicht zusätzlich gefährdet werden. Der Verwaltungsrat und die Revisionsstelle oder der zugelassene Revisor handeln mit der gebotenen Eile (Art. 725b Abs. 6 OR).