725b Abs. 2 OR). Nach bisherigem wie geltendem Recht hat der Verwaltungsrat grundsätzlich die Pflicht, dem Gericht die Überschuldung anzuzeigen, wenn sie in den erforderlichen Zwischenabschlüssen ausgewiesen ist (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7 und Art. 725b Abs. 3 OR). Er kann von der Überschuldungsanzeige absehen, wenn ein Rangrücktritt vorliegt, welcher sowohl die Stundung der Grundforderung als auch der Zinsforderungen für die gesamte Dauer der Überschuldung umfasst (Art. 725b Abs. 4 Ziff. 1 OR; Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts [Aktienrecht] vom 23.11.2016, BBl 2017 399, 579). Neu ist zudem gesetzlich in Art. 725b Abs. 4 Ziff.