Im Falle begründeter Besorgnis der Überschuldung verlangt Art. 725b Abs. 1 OR, dass der VR unverzüglich je einen Zwischenabschluss zu Fortführungswerten und Veräusserungswerten erstellt. Neu ist explizit der Verzicht auf einen Zwischenabschluss zu Veräusserungswerten vorgesehen, wenn die Annahme der Fortführung gegeben ist und der Zwischenabschluss zu Fortführungswerten keine Überschuldung aufweist. Wie vor dem Inkrafttreten sind die Zwischenabschlüsse durch die Revisionsstelle oder, wenn eine solche fehlt, durch einen zugelassenen Revisor prüfen zu lassen (Art. 725b Abs. 2 OR).