Es ist somit hinsichtlich Art. 165 StGB unverändert geltendes Recht anzuwenden. Wie die nachfolgenden theoretischen Ausführungen noch zeigen werden, kann eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach Art. 165 StGB nur im Falle der Verletzung einer zivilrechtlichen Pflicht entstehen. Was diese ausserstrafrechtlichen Regeln betrifft, von denen ein Strafbarkeitselement abhängt, ist darauf hinzuweisen, dass wie bei den eigentlichen Strafnormen die lex-mitior-Regel zur Anwendung gelangt (BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, N 14 zu Art. 2). Im Rahmen der Aktienrechtsrevision wurden auch die privatrechtlichen Sanierungsmassnahmen von Art.